Verfahrensbeistandschaften für Kinder und Jugendliche
Interessenvertretung im familiengerichtlichen Verfahren
Als Verfahrensbeistand vertreten wir das Kind/die Kinder, für die wir bestellt worden sind, vor Gericht. Wir erklären Ihnen, worum es geht und versuchen herauszufinden, welche Interessen und Bedürfnisse die Kinder in ihrer persönlichen Situation aktuell haben.
Diese Interessen gilt es herauszuarbeiten, da Kinder meistens, egal welchen Alters, nicht direkt und eindeutig ihren Willen äußern. Den Kindeswillen im Gericht zu vertreten, ist die Kernaufgabe unserer Arbeit.
Gesetzliche Grundlage
§ 158 FamFG
Verfahrensbeistand
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
- a) wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht
- b) in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
- c)wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
- d) in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben oder
- e) wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt. V.
Unsere Vorgehensweise
Mit dem Erhalt des Gerichtsbeschlusses sind wir berechtigt, die Akte des Gerichtes einzusehen und uns relevante Unterlagen zu kopieren.
Wir kontaktieren die Kindeseltern und laden sie zu einem ersten Gespräch ein.
Priorität hat das jeweilige Kind, so dass der Elternteil, wo das Kind lebt, zuerst eingeladen oder besucht wird.
Wir legen in der Regel Wert darauf, das Kind ohne seine Bezugspersonen zu sprechen.
Ermittlung des Kindeswillens
Im Kontakt mit Ihrem Kind wird ihm erklärt, welche Rolle und Aufgabe der Verfahrensbeistand hat. Um zu einer Einschätzung der kindlichen Situation und des Kindeswillens zu gelangen, nutzen wir verschiedene Wege: das persönliche Gespräch ist nur einer davon. Weiter ist es möglich, anhand spielerischer Mittel, mittels Karten, Figuren etc. oder auch per Beobachtung zu wichtigen Erkenntnissen zu gelangen.
Die Gespräche mit den Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen im Anschluss an das erste Kennenlernen des Kindes dienen in einem nächsten Schritt dazu, die kindliche Situation noch besser zu verstehen.
Wir bieten den Eltern an – dies ist auch ausdrücklich Aufgabe eines Verfahrensbeistands – im vermittelnden gemeinsamen Gespräch verschiedene Möglichkeiten zur Klärung des Streits anzudenken. Bestenfalls kann so eine einvernehmliche Lösung erarbeiten werden, welche dann dem Gericht vorgestellt wird.
Ein schriftlicher Bericht mit einer Empfehlung beendet die erste aktive Phase unserer Tätigkeit. Sollte es im Anschluss einen Gerichtstermin geben, werden wir ebenfalls geladen, um im Termin den Bericht zu erläutern und an einer Klärung mitzuarbeiten.
Gerichtstermin
Empfehlungen, die wir dem zuständigen Richter oder der Richterin geben, sind immer sorgfältig überlegt und aus den verschiedenen Informationszugängen, die in der Vorbereitung des Termins möglich waren, herausgearbeitet.
Der Wille des Kindes steht im Vordergrund, wobei es sich von selbst versteht, dass unsererseits keine Empfehlungen ausgesprochen werden, die dem Wohl des Kindes widersprechen.
Umgangspflegschaften
Nach § 1684 BGB Abs. 1 hat ein Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Gemäß Abs. 4 § 1684 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder auch ausschließen, wenn es das Kindeswohl erfordert.
In der Funktion als Umgangspflegerin vertreten wir das Wohl und Interesse des Kindes im Umgang mit den Eltern. Auf Anordnung des Gerichts kann der Umgangspfleger über die Ausgestaltung des Umgangs verhandeln, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Als Umgangspflegerin nehmen wir die Möglichkeit wahr, die bestmöglichen Modalitäten für das Kind zu finden und dementsprechend den Rahmen für den Umgang zu gestalten. Dabei werden von uns die Bedürfnisse des Kindes auf der Grundlage bisheriger Erkenntnisse berücksichtigt.

